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Zur Zeit werden keine weiteren Mandanten mehr angenommen.

 

Inflationsausgleichsprämie: Nicht zu spät auszahlen 

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).

Doch Vorsicht: Die Prämie muss tatsächlich bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Eine Auszahlung mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 wäre zu spät. Man sollte es auch nicht "auf die Spitze" treiben und die Prämie vielleicht erst am 30.12.2024 überweisen. Maßgebend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer und nicht der Abfluss beim Arbeitgeber. Im Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums heißt es unter Punkt 12: "Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann." (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie). Und verfügen kann der Arbeitnehmer über das Geld erst am Buchungstag, das heißt zum Zeitpunkt der Gutschrift. Auf den Wertstellungstag bei der Bank kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 17.08.2023, V R 12/22). Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwar zur Umsatzsteuer ergangen, dürfte für die Lohn- und Einkommensteuer aber gleichermaßen gelten.

 

 

 

Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister ab 1. Januar 2024

 
Das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich zukünftig in den §§ 707 ff. BGB n. F. wieder. Mit diesem beim zuständigen Amtsgericht geführten Gesellschaftsregister soll eine Publizitätslücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) im Handelsregister eingetragen werden, die GbR hingegen in keinem öffentlichen Register erfasst wurde. Auch zukünftig ist jedoch nicht jede GbR in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. In § 707 Abs. 1 BGB n. F. heißt es: „Die Gesellschafter können die Gesellschaft […] anmelden […]“. Dies bedeutet, dass es für die GbR keine grundsätzliche Eintragungspflicht gibt. Da die Eintragung aber Voraussetzung für die Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften sein soll, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern, gilt für einige Gesellschaften dennoch ein faktischer Eintragungszwang. Bedeutung hat die Eintragung somit grundsätzlich für alle Gesellschaften, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und bestimmte Rechtsgeschäftige tätigen wollen. Das betrifft vor allem Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragungen, Vormerkungen, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (AG, GmbH, OHG, KG und anderer eGbR) und Immaterialgüterrechte (Marken, Patente).
Auch wenn es für die betroffenen Gesellschaften keine Möglichkeit gibt, ihre Eintragung schon vor dem 1. Januar 2024 zu beantragen, empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, da im Januar 2024 auf das gerade neu geschaffene Gesellschaftsregister Seite 2 ein großer Andrang zukommen dürfte. Bei der Vorbereitung gilt es dabei insbesondere zu beachten, dass die Eintragung nach § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken ist. Eine Vertretung ist dabei grundsätzlich möglich, wenn eine entsprechende von einem Notar öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt (§ 707b Nr. 2 BGB n. F., § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).